FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2000
14 K 333/98 Ki
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ;

Kindergeld für türkische Staatsangehörige bei bloßer Aufenthaltsbefugnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 333/98 Ki

DRsp Nr. 2000/7777

Kindergeld für türkische Staatsangehörige bei bloßer Aufenthaltsbefugnis

1. Der Kindergeldanspruch eines Ausländers setzt gem. § 62 Abs. 2 EStG voraus, dass dieser im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. 2. Hat der Ausländer lediglich eine Aufenthaltsbefugnis, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nicht.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für die Kinder und für den Zeitraum .

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom hob das beklagte Arbeitsamt die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder und mit Ablauf des Monats auf. Zur Begründung führte es aus, die Kinder könnten ab nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Klägerin weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung sei (§ 62 Abs. 2 EStG), sondern lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfüge. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.