Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für die Kinder und für den Zeitraum .
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom hob das beklagte Arbeitsamt die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder und mit Ablauf des Monats auf. Zur Begründung führte es aus, die Kinder könnten ab nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Klägerin weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung sei (§ 62 Abs. 2 EStG), sondern lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfüge. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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