Streitig ist, ob dem Kläger für seinen am ........1969 geborenen Sohn S. Kindergeld zu zahlen ist.
Der Sohn des Klägers ist nach einem Verkehrsunfall am .......... 1997 mit einem Grad von 100 v.H. behindert. Der vom Versorgungsamt D. ausgestellte Schwerbehindertenausweis vom weist die Merkmale "G", "AG", "H" und "RF" aus. Mit Antrag vom .......2002 beantragte der Kläger Zahlung von Kindergeld für S. Mit Bescheid vom 3. April 2002 lehnte das Arbeitsamt ....... - Familienkasse - den Antrag mit der Begründung ab, dass die Behinderung des Sohnes nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei.
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