BFH - Urteil vom 15.09.2005
III R 67/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, b, c, S. 2, 7, 8 § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 423
BB 2006, 258
BFH/NV 2006, 656
BFHE 211, 452
BStBl II 2006, 305
DB 2006, 593
DStRE 2006, 210
FamRZ 2006, 333
NJW 2006, 1023
NVwZ 2006, 736
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 40/04

Kindergeld für volljähriges Kind: Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

BFH, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen III R 67/04

DRsp Nr. 2006/589

Kindergeld für volljähriges Kind: Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

»1. Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen. 2. Für die Monate des Jahres, in denen es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, b, c, S. 2, 7, 8 § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: