FG Bremen - Urteil vom 29.01.1998
497105K 1
Normen:
BGB § 1612 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 64 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 64 Abs. 3 S. 2 ;

Kindergeld für vollstationär in einem Heim untergebrachtes Kind; Haushaltsaufnahme; Erheblichkeit allein der höheren (Geld-)Unterhaltsrente bei Kindergeldberechtigung beider Elternteile; Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 497105K 1

DRsp Nr. 2002/12084

Kindergeld für vollstationär in einem Heim untergebrachtes Kind; Haushaltsaufnahme; Erheblichkeit allein der höheren (Geld-)Unterhaltsrente bei Kindergeldberechtigung beider Elternteile; Kindergeld

1. Ein (spastisch) behindertes, in einem Behindertenheim vollstationär untergebrachtes Kind ist auch dann nicht in den Haushalt der Mutter aufgenommen, wenn es dort ein Zimmer hat und polizeilich gemeldet ist, ein enger persönlicher Kontakt zur Mutter (durch regelmäßige gegenseitige Besuche) besteht und die Heimunterbringung nur deswegen erforderlich ist, weil die Mutter physisch zur Betreuung und Pflege des Kindes nicht in der Lage ist. 2. Für die Feststellung der Vorrangigkeit eines Kindergeldberechtigten (i. S. von § 64 Abs. 3 EStG) für das in einer Behinderteneinrichtung aufgenommene Kind ist allein die Höhe der von den Elternteilen gezahlten Unterhaltsrenten (Geldrente i. S.v. § 1612 BGB) maßgebend; Unterhaltszuwendungen (z. B. Fahrtkosten, Aufwendungen für Zimmer und Einrichtung usw.) sind in die Vergleichsberechnung nicht einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 1612 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 64 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 64 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin oder ihr geschiedener Ehemann im Streitzeitraum (April bis Dezember 1997) vorrangig kindergeldberechtigt für ihren minderjährigen behinderten Sohn gewesen ist.