FG München - Urteil vom 20.02.2002
9 K 1901/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1803
EFG 2002, 922

Kindergeld: Geldgeschenk an Kind als Bezüge des Kindes; § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Bezüge - Schenkung; Kindergeld für 2000

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 9 K 1901/01

DRsp Nr. 2002/9520

Kindergeld: Geldgeschenk an Kind als Bezüge des Kindes; § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Bezüge - Schenkung; Kindergeld für 2000

Barvermögen, das einem volljährigen Kind nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern, sondern von Dritten geschenkt wird, gehört im Jahr der Schenkung nicht zu den "Bezügen" des Kindes i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Geldgeschenk an die Kinder, das nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern stammt, den Bezügen der Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen ist und damit zum Verlust des Kindergeldanspruchs im Jahr der Schenkung führt.

Die Klägerin bezog für die Zeit von Januar 2000 bis Juli 2000 Kindergeld für ihre beiden Söhne ... (geb. ...) und ... (...). Beide Söhne befanden sich im Jahr 2000 in Schul- bzw. Berufsausbildung.

O. und T. erhielten im April 2000 von Frau ... ein Geldgeschenk in Höhe von je 20.295 DM ausbezahlt, das von diesen in Wertpapieren auf einem Depot der Kreissparkasse angelegt wurde. Frau ... ist mit den Kindern nicht verwandt. Für die Schenkung wurde Schenkungsteuer in Höhe von jeweils 1.734 DM festgesetzt.

Aus den Wertpapieren bezogen O. und T. im Jahr 2000 Zinseinnahmen (nach Abzug der Stückzinsen) in Höhe von jeweils 85,87 DM. Weiteres Vermögen besitzen die Kinder nicht.