FG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2008
1 K 83/07
Normen:
VO (EWG) Art. 13 Abs. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1570

Kindergeld: Grenzgänger; Wohnsitz in Deutschland; Arbeitsplatz in Holland - Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Erlöschen des Anspruchs auf holländisches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 83/07

DRsp Nr. 2008/13145

Kindergeld: Grenzgänger; Wohnsitz in Deutschland; Arbeitsplatz in Holland - Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Erlöschen des Anspruchs auf holländisches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze

1. Nach Art. 13 Abs. 2a VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt sind, den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen. Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 ist eine Konkurrenzregelung zwischen den Anwendungen der jeweiligen nationalen Ansprüche auf Kindergeld des Wohnlandes einerseits und des Beschäftigungslandes andererseits. 2. Ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in den Niederlanden hat Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn der Anspruch auf niederländisches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist.

Normenkette:

VO (EWG) Art. 13 Abs. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Kindergeldanspruch besteht.