FG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2003
6 K 430/00
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 2, 5, 6 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 63 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 715

Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene Einkünfte und Bezüge; Abzugsdauer bei zeitlich beschränkter doppelter Haushaltsführung während der Berufsausbildung; Familienleistungsausgleich (Kindergeld)

FG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 430/00

DRsp Nr. 2003/6581

Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene Einkünfte und Bezüge; Abzugsdauer bei zeitlich beschränkter doppelter Haushaltsführung während der Berufsausbildung; Familienleistungsausgleich (Kindergeld)

1. Endet die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes im Verlaufe eines Kalendermonats, so haben die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht während des gesamten Monats vorgelegen. Der Monat ist mithin ein Kürzungsmonat.2. In Kürzungsmonaten erzielte eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind unberücksichtigt zu lassen. Das gilt auch für ein in diesem Monat zugeflossenes Urlaubsgeld, das bei Zufluss in einem Kürzungsmonat keine Sonderzuwendung aus dem Berufsausbildungsverhältnis darstellt.3. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung sind im Falle einer auf die Dauer des Ausbildungsverhältnissses beschränkten auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken ohne Beachtung der (erst nach Schaffung dieser Rechtsprechung eingeführten) gesetzlichen Beschränkung der Dauer der Abzugsfähigkeit auf zwei Jahre anzuwenden. Die darin liegende Besserstellung Auszubildender gegenüber Arbeitnehmern ist gerechtfertigt, da aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses keine vollständige Gleichstellung mit Arbeitnehmern besteht.