FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2002
5 K 526/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Behindertes Kind; Selbstunterhalt - Grenzbetrag ist bei Behinderten der Jahresbetrag, wenn die Behinderung im ganzen Jahr besteht

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 526/00

DRsp Nr. 2003/6672

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Behindertes Kind; Selbstunterhalt - Grenzbetrag ist bei Behinderten der Jahresbetrag, wenn die Behinderung im ganzen Jahr besteht

1. Die Frage, ob volljährige behinderte Kinder außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, ist durch den Vergleich des gesamten Lebensbedarf des behinderten Kindes mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zu beurteilen. 2. Der Vergleich ist für das gesamte Kalenderjahr (= Veranlagungszeitraum) durchzuführen, wenn die Kindergeldberechtigung dem Grunde nach in diesem Zeitraum besteht. Wie sich die Kosten und verfügbaren Mittel innerhalb dieses Zeitraums verteilen, ist unerheblich. 3. § 32 Abs. 4 Satz 6 und 7 EStG gehören zu den Regeln für die Voraussetzung der Kindergeldgewährung dem Grunde nach und besagen nicht, dass die Fähigkeit der behinderten Kinder zum Selbstunterhalt für jeden Monat gesondert zu prüfen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: