FG Niedersachsen - Beschluss vom 08.09.2003
7 K 119/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 137 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 408

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Verspätetes Vorbringen - Kindergeld; Unterschreiten des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 119/02

DRsp Nr. 2004/1200

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Verspätetes Vorbringen - Kindergeld; Unterschreiten des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Wird der Jahresgrenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch ohne die erst im Klageverfahren nachgewiesenen weiteren Werbungskosten unterschritten, d. h. hätte die Klage bereits deshalb Erfolg gehabt, so sind die Verfahrenskosten dem Bekl. aufzuerlegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 137 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, waren ihr die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).