FG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2003
4 K 365/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; FGO § 79a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 746

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Zuständigkeit; Konsentierter Einzelrichter - Einkünftegrenzbetrag beim Kindergeld; Entscheidungszuständigkeit des konsentierten Einzelrichters

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 4 K 365/01

DRsp Nr. 2004/4019

Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Zuständigkeit; Konsentierter Einzelrichter - Einkünftegrenzbetrag beim Kindergeld; Entscheidungszuständigkeit des konsentierten Einzelrichters

1. Der konsentierte Einrichter nach § 79a FGO kann auch dann der zuständige gesetzliche Richter sein, wenn um die verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld geht.2. Bei der Ermittlung des sog. Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer anzurechnen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; FGO § 79a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine am 19.04.1980 geborene Tochter S für das gesamte Jahr 2000 und für Januar bis Juli 2001 zusteht. S ist das älteste von drei Kindern des Klägers. S befand sich seit August 1998 bis Juli 2001 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin in C. Seit Ausbildungsbeginn hatte S neben ihrem Wohnsitz bei den Eltern in T zusammen mit einer Kollegin eine weitere Wohnung an ihrem Arbeitsort in C. Neben ihrer Ausbildungsvergütung hatte S im streitigen Zeitraum noch weitere Einnahmen aus einer Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte. Die Einnahmen von S betrugen im Jahr 2000 insgesamt DM 21.946,98 und für den Zeitraum von Januar bis Juli 2001 DM 13.034,--.