I. Der 1976 geborene Sohn (D) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) beabsichtigte zunächst, im Juni 1998 die Reifeprüfung am Fachgymnasium in F. abzulegen. Am 19. März 1996 brach er seine Schulausbildung ab. Aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (1. Juli 1996) wurde D ab 1. Oktober 1996 zum Zivildienst einberufen.
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