BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 83/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;

Kindergeld; keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 83/98

DRsp Nr. 2002/14439

Kindergeld; keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit

Bei den Berücksichtigungstatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich das Kind typischerweise in einer Unterhaltssituation befindet, die derjenigen während einer Berufsausbildung entspricht. Hieran fehlt es, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;

Gründe:

I. Der 1976 geborene Sohn (D) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) beabsichtigte zunächst, im Juni 1998 die Reifeprüfung am Fachgymnasium in F. abzulegen. Am 19. März 1996 brach er seine Schulausbildung ab. Aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (1. Juli 1996) wurde D ab 1. Oktober 1996 zum Zivildienst einberufen.