FG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2000
1 K 510/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;

Kindergeld, Kindeseinkünfte nach Beendigung der Berufsausbildung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 510/97

DRsp Nr. 2000/7725

Kindergeld, Kindeseinkünfte nach Beendigung der Berufsausbildung

1. Bei Ermittlung der Einkünfte eines Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nur die Einkünfte anzurechnen, die das Kind bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung erzielt hat. 2. Endet die Berufsausbildung oder Arbeitslosigkeit eines Kindes während eines Kalendermonats und erzielt das Kind im Anschluss daran im selben Monat Einkünfte aus einer normalen Berufstätigkeit, sind diese Einkünfte des Kindes nicht anzurechnen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Klägerin (Kl.) Kindergeld zurückzahlen muss.

Die Kl. - sie ist geschieden - hat vier Kinder, für sie in der Zeit vom 01.02. bis 30.09.1996 Kindergeld in folgender Höhe monatlich erhielt:

F geb. 1977 200 DM

X geb. 200 DM

Y geb. 300 DM

Z geb. 350 DM

1.050 DM