BFH - Urteil vom 12.01.2001
VI R 181/97
Normen:
EStG § 67 S. 2, § 74 Abs. 1 S. 4; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 822
BFH/NV 2001, 863
BFHE 194, 368
BStBl II 2001, 443
DB 2001, 1017
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kindergeld: Klagebefugnis der Sozialleistungsträger

BFH, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen VI R 181/97

DRsp Nr. 2001/4745

Kindergeld: Klagebefugnis der Sozialleistungsträger

»Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt.«

Normenkette:

EStG § 67 S. 2, § 74 Abs. 1 S. 4; FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Der im Jahre 1953 geborene Sohn der verwitweten Beigeladenen ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunfähig und seit 1962 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trägt als Sozialleistungsträgerin die daraus entstehenden Kosten als Hilfe zur Pflege (§ 68 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) von zuletzt 5 874 DM monatlich einschließlich des Taschengeldes von zuletzt 161 DM monatlich. Auf Antrag der Beigeladenen vom 10. August 1996 bewilligte das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionsbeklagte --Beklagter--) Kindergeld, das gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an die Klägerin ausbezahlt wurde.