BFH - Beschluss vom 13.06.2003
VIII R 13/02
Normen:
EStG § 77 ; FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1432

Kindergeld; Kosten bei Hauptsacheerledigung

BFH, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen VIII R 13/02

DRsp Nr. 2003/11097

Kindergeld; Kosten bei Hauptsacheerledigung

Ist der Einspruch eines Kindergeldberechtigten erfolglos, erledigt sich der Rechtsstreit aber anschließend im Klageverfahren in der Hauptsache, so folgt die Kostenentscheidung aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. § 77 EStG ist nicht anwendbar.

Normenkette:

EStG § 77 ; FGO § 138 ;

Gründe:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (-- FGO --). § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht anwendbar, soweit sich an ein erfolgloses Einspruchsverfahren ein zum Erfolg führendes Klageverfahren anschließt (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 10. Dezember 1998 15 K 2664/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 342, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2000 14 K 6470/98 Kg, juris). Die von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) gemäß § 77 EStG getroffene Kostenentscheidung wird damit gegenstandslos.