FG München - Urteil vom 10.12.2009
5 K 3018/09
Normen:
EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 741

Kindergeld: Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um geschuldete Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahresentgelts

FG München, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 3018/09

DRsp Nr. 2010/3628

Kindergeld: Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um geschuldete Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Jahresentgelts

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Einkünfte des Kindes aus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhaltenem Vermögen um Versorgungsleistungen zu mindern sind, die das Kind an den Vermögensübergeber als vorbehaltene Vermögenserträge zu leisten hat.

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. November 2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 wird die Familienkasse verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für A für das Jahr 2001 von monatlich 138,05 EUR sowie für die Jahre 2003 und 2004 von monatlich 154 EUR zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

I.