Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat einen im September 1979 geborenen Sohn. Ihr stand für den streitigen Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997 das Sorgerecht für ihren Sohn zu. Sie erhielt mit dem Einverständnis des Vaters des Sohnes, ihres geschiedenen Ehemannes, bis einschließlich Juni 1997 Kindergeld. Der Vater zahlte Unterhalt für seinen Sohn.
Der Sohn verließ ab 1. November 1996 die Wohnung der Klägerin gegen deren Willen und zog zu einer Tante. Die persönlichen, familiären Kontakte des Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt waren insoweit abgebrochen, als jegliche gegenseitige Besuche entfielen.
Eine Zivilklage des Sohnes gegen seine Mutter auf Zahlung von Barunterhalt wurde durch Vergleich vom 8. Oktober 1997 in der Weise beendet, dass sich die Klägerin verpflichtete, ab Oktober 1997 monatlichen Unterhalt in Höhe von 315 DM zu Händen der Tante zu zahlen.
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