BFH - Urteil vom 16.12.2003
VIII R 67/00
Normen:
EStG §§ 62 63 64 70 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5044/97

Kindergeld: mehrere Berechtigte

BFH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VIII R 67/00

DRsp Nr. 2004/6823

Kindergeld: mehrere Berechtigte

1. Zieht ein 17jähriges Kind dauerhaft aus der Wohnung der Mutter aus zu einer dritten Person und zahlte die Mutter keine Unterhaltsrente, geht der Kindergeldanspruch der Mutter verloren, wenn das Kind in den Haushalt der dritten Person aufgenommen ist oder der Vater eine Unterhaltsrente zahlt.2. Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur laufender Barunterhalt.

Normenkette:

EStG §§ 62 63 64 70 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat einen im September 1979 geborenen Sohn. Ihr stand für den streitigen Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997 das Sorgerecht für ihren Sohn zu. Sie erhielt mit dem Einverständnis des Vaters des Sohnes, ihres geschiedenen Ehemannes, bis einschließlich Juni 1997 Kindergeld. Der Vater zahlte Unterhalt für seinen Sohn.

Der Sohn verließ ab 1. November 1996 die Wohnung der Klägerin gegen deren Willen und zog zu einer Tante. Die persönlichen, familiären Kontakte des Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt waren insoweit abgebrochen, als jegliche gegenseitige Besuche entfielen.

Eine Zivilklage des Sohnes gegen seine Mutter auf Zahlung von Barunterhalt wurde durch Vergleich vom 8. Oktober 1997 in der Weise beendet, dass sich die Klägerin verpflichtete, ab Oktober 1997 monatlichen Unterhalt in Höhe von 315 DM zu Händen der Tante zu zahlen.