FG Köln - Urteil vom 22.09.2005
10 K 5182/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2006, 66

Kindergeld: Nachweis eines fehlenden Ausbildungsplatzes

FG Köln, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 5182/04

DRsp Nr. 2005/20319

Kindergeld: Nachweis eines fehlenden Ausbildungsplatzes

1. Ein Kind ist dann gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gehindert, seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz zu beginnen oder fortzusetzen, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht. Ein ernsthaftes Bemühen i.d.S. ist nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann oder will. 2. Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist auch dann zu bejahen, wenn zwar eine Vielzahl von Bewerbungen nicht gleichzeitig, diese gleichwohl aber kontinuierlich Monat für Monat erfolgen. Ein Auszubildender muss die Möglichkeit haben, das Ergebnis seiner Bewerbung abzuwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ;

Tatbestand: