BFH - Urteil vom 19.08.2003
VIII R 60/99
Normen:
AO § 6 Abs. 2 Nr. 6 § 37 ; EStG § 31 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 320
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 58/97

Kindergeld; Obhutsprinzip; Finanzrechtsweg

BFH, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen VIII R 60/99

DRsp Nr. 2004/604

Kindergeld; Obhutsprinzip; Finanzrechtsweg

1. Das sog. Obhutsprinzip ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.2. Es verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag korrespondierend mit der laufenden Steuervergütung Kindergeld bewirkt wird.3. Durch die dadurch bedingte Eröffnung des Finanzrechtswegs wird der Kindergeldberechtigte seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen.

Normenkette:

AO § 6 Abs. 2 Nr. 6 § 37 ; EStG § 31 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater von zwei 1982 und 1986 geborenen Kindern, die zunächst im Haushalt seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau, der Beigeladenen, lebten. Seit Oktober 1996 leben die Kinder im Haushalt des Klägers, der österreichischer Staatsbürger ist und im Inland seinen Wohnsitz hat. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Kläger, für die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von monatlich 700 DM an die Beigeladene zu zahlen. In dem Vergleich ist protokolliert, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass das gesamte staatliche Kindergeld dem Kläger zusteht.