BFH - Beschluss vom 18.12.2002
VIII B 166/01
Normen:
EGVtr Art. 234 Art. 249 ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 lit. h ; SozSichAbk AUT 1995 Art. 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 921

Kindergeld; österreichische Familienbeihilfe

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 166/01

DRsp Nr. 2003/6444

Kindergeld; österreichische Familienbeihilfe

1. Die Entscheidung, ob ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsbürger, der seit 1999 in Österreich arbeitet und mit einer Österreicherin verheiratet ist, die für ihre 3 Kinder österreichische Familienbeihilfe erhält, einen Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzungsbetrag hat hängt allein vom europäischen Gemeinschaftsrecht und nicht von den Regelungen des Sozialabkommens mit Österreich ab.2. Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 weiterhin Sozialabkommen miteinander schließen dürfen, hat dies ausdrücklich zur Voraussetzung, dass sie die Grundsätze und den Geist dieser Verordnung beachten.3. Darüber, ob eine Leistung, die in einem Mitgliedsstaat gewährt wird, eine Familienleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71 ist, und der Gemeinschaftsbürger deshalb einen Rechtsanspruch auf sie hat, haben die zuständigen nationalen Gerichte zu entscheiden.

Normenkette:

EGVtr Art. 234 Art. 249 ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 lit. h ; SozSichAbk AUT 1995 Art. 11 ;

Gründe: