FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2005
16 K 25/04
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1786

Kindergeld; Pflegekind; Behindertes Kind; Erwachsenes Pflegekind - Kindergeld für erwachsene behinderte Pflegekinder

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 16 K 25/04

DRsp Nr. 2005/10231

Kindergeld; Pflegekind; Behindertes Kind; Erwachsenes Pflegekind - Kindergeld für erwachsene behinderte Pflegekinder

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelische Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. 2. Zu den gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigenden Kindern gehören auch Pflegekinder. 3. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit volljährigen Familienangehörigen ein Pflegekindschaftsverhältnis nur dann begründet werden kann, wenn die Person in ihrer geistigen Entwicklung einem Kinde gleichsteht. Für die Gewährung von Kindergeld für Pflegekinder reicht es insoweit, dass den leiblichen Eltern gem. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG Kindergeld zu gewähren wäre (gegen DA-FamEStG 63.2.2.3.).

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, unter welchem Voraussetzungen Kindergeld für ein Pflegekind gewährt werden kann, wenn die Pflegeeltern das Kind erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres in ihren Haushalt aufgenommen haben.