FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2003
10 K 488/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1630

Kindergeld; Pflegekind; Obhutsverhältnis; Pflegeverhältnis; Häusliche Gemeinschaft - Begriff des Pflegekindes im Kindergeldrecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 10 K 488/01

DRsp Nr. 2003/13224

Kindergeld; Pflegekind; Obhutsverhältnis; Pflegeverhältnis; Häusliche Gemeinschaft - Begriff des Pflegekindes im Kindergeldrecht

1. Nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes muss das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu beiden Elternteilen abgerissen sein. Es genügt nicht, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis nur zu einem Elternteil nicht mehr besteht. 2. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Kind kann auch dann noch bestehen, wenn die Eltern oder der Elternteil, mit dem das Kind noch in häuslicher Gemeinschaft lebt, selbst mittellos und auf wirtschaftliche Hilfe Dritter angewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger auch schon in dem Zeitraum zwischen der Aufnahme seiner späteren Ehefrau und deren Sohnes in seinen Haushalt bis zur Heirat Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger hat nach Scheidung Anfang Dezember 1999 am 29.02.2000 wieder geheiratet. Seine jetzige Ehefrau und deren 1990 geborenen Sohn hatte er bereits Ende Oktober 1999 in seinen Haushalt aufgenommen.