Streitig ist, ob der Kläger auch schon in dem Zeitraum zwischen der Aufnahme seiner späteren Ehefrau und deren Sohnes in seinen Haushalt bis zur Heirat Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger hat nach Scheidung Anfang Dezember 1999 am 29.02.2000 wieder geheiratet. Seine jetzige Ehefrau und deren 1990 geborenen Sohn hatte er bereits Ende Oktober 1999 in seinen Haushalt aufgenommen.
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