Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Angestellter im zivilen Dienst der NATO in Deutschland beschäftigt. Seit dem September 1996 ist er zu mehr als 66,66 v.H. erwerbsunfähig. Bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit hatte er gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin, der NATO, einen Gehaltsanspruch, der kindbedingte Gehaltszuschläge für insgesamt fünf Kinder umfasste. Von den fünf Kindern lebten nur die drei jüngeren in seinem Haushalt.
Seit September 1996 erhält der Kläger Rentenzahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach einer vom Finanzgericht (FG) eingeholten Auskunft der zuständigen Stelle der NATO auf folgenden Grundlagen beruhen:
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