FG Hessen - Urteil vom 08.11.2008
5 K 836/07
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 64; EStG § 72;

Kindergeld; Rückforderung; Doppelzahlung; Beamter; Stiefkind; Treu und Glauben - Rückforderung von unberechtigt gezahltem Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 08.11.2008 - Aktenzeichen 5 K 836/07

DRsp Nr. 2009/4925

Kindergeld; Rückforderung; Doppelzahlung; Beamter; Stiefkind; Treu und Glauben - Rückforderung von unberechtigt gezahltem Kindergeld

1. Erhält ein Beamter aufgrund von Angaben zu seinem Stiefkind im Rahmen der Festsetzung der Bezüge unberechtigt Kindergeld neben der leiblichen Mutter, ohne für die Gewährung von Kindergeld ausdrücklich einen Antrag gestellt zu haben, steht der Rückforderung des Kindergeldes nach § 37 Abs. 2 AO der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. 2. Die Vorschriften des §§ 812 ff BGB finden auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung. 3. Das Vertrauen in eine gewährte Leistung ist nicht bereits deshalb schutzwürdig, weil der Begünstigte die erbrachte Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 64; EStG § 72;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Familienkasse A vom Kläger zu Recht Kindergeldzahlungen zurückfordert.

Der Kläger war seit dem 15.06.2001 verheiratet. Seine Ehefrau brachte den Sohn X, geboren am 13.10.1995, mit in die Ehe. Das Kind gehörte zum gemeinsamen Haushalt der Eheleute. Die Ehefrau bezog seit der Geburt des Kindes X Kindergeld von der Familienkasse B. Auf die entsprechende Bestätigung wird hingewiesen.