FG Niedersachsen - Urteil vom 20.06.2003
1 K 382/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 753
EFG 2003, 1629

Kindergeld; Rückforderung; Pflegeeltern - Rückforderung von Kindergeld bei nach persischem Recht geschlossener und nach deutschem Recht nicht wirksamer Ehe

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 382/01

DRsp Nr. 2003/13230

Kindergeld; Rückforderung; Pflegeeltern - Rückforderung von Kindergeld bei nach persischem Recht geschlossener und nach deutschem Recht nicht wirksamer Ehe

Bei einer am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist die Gewährung von Kindergeld an Pflegeeltern nur dann ausgeschlossen, wenn der im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Elternteil kraft Gesetzes anspruchsberechtigt ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Rückforderung von Kindergeld für ein Kind aus erster Ehe der Frau rechtmäßig ist, nachdem bekannt wurde, dass der Kläger nur nach persischem, nicht nach deutschem Recht als verheiratet gilt.

Der Kläger, der iranischer Staatsbürger ist, lebt als sonstiger politisch Verfolgter i.S. des § 3 Asylverfahrensgesetz in Deutschland. Am 14. Oktober 1994 schloss er im islamischen Zentrum Hamburg mit Frau K. nach persischem Recht in Gegenwart von zwei Zeugen die Ehe (sogenannte Handschuh-Ehe). Diese Ehe ist nach deutschen Recht nicht wirksam, der Kläger gilt insoweit als ledig.

Frau K. verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis, keine Aufenthaltserlaubnis. Aus der "Ehe" mit dem Kläger entstammen zwei Kinder, die weitere Tochter Z. stammt aus einer ersten Ehe von Frau K. und lebte zunächst im Iran. Seit Juli 1998 ist sie in die Haushaltsgemeinschaft des Klägers aufgenommen.