FG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.2003
14 K 520/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Kindergeld; Schwerbehinderter; Arbeitslosigkeit; Rollstuhl - Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 14 K 520/01

DRsp Nr. 2004/5853

Kindergeld; Schwerbehinderter; Arbeitslosigkeit; Rollstuhl - Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

Ein volljähriges behindertes Kind, das nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitslos wird, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und Arbeitslosenhilfe bezieht, kann dennoch behinderungsbedingt außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Kind den schwersten Grad der Behinderung aufweist, den das Schwerbehindertengesetz vorsieht und im Schwerbehindertenausweis zudem noch die Merkmale aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (Hilflos) und B (ständige Begleitung notwendig) eingetragen sind und das Kind außerdem ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: