FG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2004
3 K 59/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 5 Nr. 1 ;

Kindergeld; Soldat; Zeitsoldat; Grundwehrdienst; Offiziersanwärter; Berufsausbildung - Kindergeld für Zeitsoldat

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 59/02

DRsp Nr. 2005/6806

Kindergeld; Soldat; Zeitsoldat; Grundwehrdienst; Offiziersanwärter; Berufsausbildung - Kindergeld für Zeitsoldat

1. Die Zeit der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht i.S. des Kindergelds begünstigt. 2. Wer als Soldat auf Zeit eine Ausbildung als Offiziersanwärter macht, befindet sich in Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger für seinen Sohn S, geboren am x.x.1979, für das Streitjahr 2000 ein Kinderfreibetrag, ein Ausbildungsfreibetrag, ein Haushaltsfreibetrag sowie das Baukindergeld i.S.v. § 34 f EStG zusteht und ob er Aufwendungen für Unterhaltszahlungen i.H.v. 3.600 DM an seinen Sohn steuermindernd geltend machen kann.

Der Kläger ist bei der Stadt X beschäftigt und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Sohn S hat vom 01.03.1999 bis einschließlich 31.12.1999 den 10-monatigen Grundwehrdienst abgeleistet (hierzu Urteil vom 16. Januar 2003 III K 347/01, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 22. Juni 2004 VIII B 43/03). In der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.07.2000 leistete er freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Seit dem 01.08.2000 steht der Sohn S in einem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit.