Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger für seinen Sohn S, geboren am x.x.1979, für das Streitjahr 2000 ein Kinderfreibetrag, ein Ausbildungsfreibetrag, ein Haushaltsfreibetrag sowie das Baukindergeld i.S.v. § 34 f EStG zusteht und ob er Aufwendungen für Unterhaltszahlungen i.H.v. 3.600 DM an seinen Sohn steuermindernd geltend machen kann.
Der Kläger ist bei der Stadt X beschäftigt und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Sohn S hat vom 01.03.1999 bis einschließlich 31.12.1999 den 10-monatigen Grundwehrdienst abgeleistet (hierzu Urteil vom 16. Januar 2003 III K 347/01, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 22. Juni 2004 VIII B 43/03). In der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.07.2000 leistete er freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Seit dem 01.08.2000 steht der Sohn S in einem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit.
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