FG Hessen - Urteil vom 28.04.2003
3 K 3546/01
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; Sozialabkommen Deutschland/Jugoslawien Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d Art. 28 ; AuslG § 27 § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 912

Kindergeld; Sozialabkommen; Asylbewerber; Arbeitnehmer; Verletztengeld - Kindergeld für abgelehnte Asylbewerber ohne Arbeitnehmerstatus

FG Hessen, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 3546/01

DRsp Nr. 2004/5245

Kindergeld; Sozialabkommen; Asylbewerber; Arbeitnehmer; Verletztengeld - Kindergeld für abgelehnte Asylbewerber ohne Arbeitnehmerstatus

1. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d des Sozialabkommens Bundesrepublik Deutschland/Jugoslawien ist Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld das Bestehen eines Arbeitnehmerverhältnisses. 2. 2.Eine Person, die nach Auslaufen des Verletztengeldes und dem Beginn der Zahlung von Rentenleistungen aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschieden ist, hat nach Art. 28 des Sozialabkommens Deutschland/Jugoslawien grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; Sozialabkommen Deutschland/Jugoslawien Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d Art. 28 ; AuslG § 27 § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist mit seiner Frau und seinen fünf Kindern im Jahr 1993 aus der Republik Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier Asyl beantragt. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens ist er in der Bundesrepublik Deutschland geduldet. Im August 1995 hat der Kläger einen schweren Arbeitsunfall erlitten. Er ist seither arbeitsunfähig und bezieht seit 1996 eine Dauerrente. Außerdem hat er nach den vorliegenden Unterlagen seit April 1997 vom Sozialamt A eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.