FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2003
4 K 174/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Kindergeld; Sozialversicherungsbeiträge; Jahresgrenzbetrag; Kindeseinkünfte - Bei der Ermittlung des Kindergeld-Jahresgrenzbetrages sind die Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abzuziehen

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 4 K 174/00

DRsp Nr. 2003/14919

Kindergeld; Sozialversicherungsbeiträge; Jahresgrenzbetrag; Kindeseinkünfte - Bei der Ermittlung des Kindergeld-Jahresgrenzbetrages sind die Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abzuziehen

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, ist der Wortlaut "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind" dahingehend auszulegen, dass nur die Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind, die nicht durch bestimmte Sonderausgaben, wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge, gebunden sind.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre 1979 geborene Tochter X, die sich in 1999 bei der Firma...in Ausbildung befand. Die Ausbildungsvergütung des Kindes in 1999 betrug 15.079 DM brutto; die Sonderbezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) betrugen 1.075 DM.