Streitig ist die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre 1979 geborene Tochter X, die sich in 1999 bei der Firma...in Ausbildung befand. Die Ausbildungsvergütung des Kindes in 1999 betrug 15.079 DM brutto; die Sonderbezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) betrugen 1.075 DM.
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