I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt in der Zeit von Januar 1998 bis Januar 1999 Kindergeld für ihre Tochter E. Mit Bescheid vom 29. Januar 1999 bewilligte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) das Kindergeld ab Februar 1999 dem Vater, der E bereits ab Dezember 1997 in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Die Eltern lebten seit diesem Zeitpunkt getrennt.
Ebenfalls mit Bescheid vom 29. Januar 1999 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin ab Februar 1999 auf und wies die Klägerin darauf hin, dass er das ihr ab Januar 1998 gezahlte Kindergeld möglicherweise zurückfordern werde. Die Klägerin solle dazu Stellung nehmen.
Diese erklärte daraufhin, dass sie das Kindergeld für die Zeit von Januar 1998 bis August 1998 an den Vater weitergeleitet habe. Das hat dieser bestritten.
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