Streitig ist, ob der Kläger trotz des Schulbesuchs seiner Kinder in der Türkei Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger ist türkischer Herkunft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Daneben zahlte der Beklagte ihm für seine drei Kinder jeweils bis Februar 2001 Kindergeld. Die Ehefrau des Klägers war nicht berufstätig.
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