FG Niedersachsen - Urteil vom 17.08.2005
2 K 437/03
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 § 70 Abs. 2 ; AO § 8 § 37 Abs. 2 ;

Kindergeld; Türkei; Wohnsitz; Schulferien - Kindergeld bei Schulbesuch in der Türkei

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 437/03

DRsp Nr. 2006/1250

Kindergeld; Türkei; Wohnsitz; Schulferien - Kindergeld bei Schulbesuch in der Türkei

1. Der Anspruch auf Kindergeld setzt voraus, dass das Kind, für das der Anspruch geltend gemacht wird, über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt. 2. Aufenthalte in der elterlichen Wohnung in den Schulferien von insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr reichen nicht aus, die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes zu bejahen. 3. Die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats über Grenzübertritte in der Türkei liefert keinen Beweis für Inlandsaufenthalte.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 § 70 Abs. 2 ; AO § 8 § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger trotz des Schulbesuchs seiner Kinder in der Türkei Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist türkischer Herkunft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Daneben zahlte der Beklagte ihm für seine drei Kinder jeweils bis Februar 2001 Kindergeld. Die Ehefrau des Klägers war nicht berufstätig.