BFH - Urteil vom 15.07.2003
VIII R 92/01
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 173
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 01.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10095/00

Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

BFH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 92/01

DRsp Nr. 2003/16175

Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

1. Ein freiwilliges soziales Jahr ist grds. keine Berufsausbildung. Das schließt allerdings nicht aus, dass in Einzelfällen ein solcher freiwilliger Dienst der Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel dienen kann.2. Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als 4 Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14 b ZdG) befindet, befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld.3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist auch nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, dass ein Kind auf eine Stelle zur Ableistung des Zivildienstes oder eines anderen Dienstes im Ausland i.S.d. § 14 d ZdG warten muss.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;

Gründe:

I. Der 1979 geborene S, der Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), beendete im Juli 1999 seine Schulausbildung mit dem Abitur. In der Folge bemühte S sich darum, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden und einen als Zivildienstersatz nach § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG) anerkannten "anderen Dienst im Ausland" in einer internationalen Jugendbegegnungsstätte aufzunehmen. Er war bereits seit September 1999 freiwillig in der Jugendbegegnungsstätte tätig; offiziell als Zivildienstleistender zugewiesen wurde er jedoch erst zum 1. Januar 2000.