FG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2009
15 K 4679/08 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a); EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 7; EStG § 67 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 653

Kindergeld; Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Einkünfte aus einer zeitweiligen Vollzeiterwerbstätigkeit; Fortdauer der Berufsausbildung; Abzweigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 15 K 4679/08 Kg

DRsp Nr. 2010/2703

Kindergeld; Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Einkünfte aus einer zeitweiligen Vollzeiterwerbstätigkeit; Fortdauer der Berufsausbildung; Abzweigung

1. Mit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit endet ungeachtet der Fortdauer der Berufsausbildung des Kindes der dem Grunde nach vorliegende Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG, so dass die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte nicht in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags für den Kindergeldanspruch mit einzubeziehen sind. 2. Mit der in der Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern - BZSt - vom 04.07.2008 St II 2 - S 2282 - 138/2008 (DStR 2008, 1736) vertretenen gegenteiligen Auffassung wird die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.11.2006, III R 15/06, BStBl. II 2008, 56) nicht zutreffend umgesetzt. 3. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn das Kindergeld abgezweigt worden ist.

Tenor

Der Bescheid vom 15.09.2008 über die Aufhebung des Kindergeldes ab Januar 2008 und der Bescheid vom 15.09.2008 über die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis August 2008 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008 werden aufgehoben, soweit das Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2008 aufgehoben und zurückgefordert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.