FG Niedersachsen - Urteil vom 14.01.2003
8 K 403/00
Normen:
EStG § 64 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 84

Kindergeld; Unterhaltsrente; Barunterhalt; Geldleistung - Begriff der Unterhaltsrente

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 8 K 403/00

DRsp Nr. 2005/715

Kindergeld; Unterhaltsrente; Barunterhalt; Geldleistung - Begriff der Unterhaltsrente

1. Ist das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente leistet. 2. Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente" ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen. Woher die Mittel für diese Geldleistung stammen, ist unerheblich.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Vater (Kläger) oder die Mutter (Beigeladene) Anspruch auf das Kindergeld für ihren Sohn...hat.

Der volljährige Sohn des Klägers und der Beigeladenen, der seit dem 01.10.1999...studiert, lebt weder im Haushalt seines Vaters noch in dem seiner von seinem Vater geschiedenen Mutter, sondern unterhält...eine eigene Wohnung.

Mit Schreiben vom 06.01.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für seinen Sohn...ab dem 01.10.1999 das Kindergeld zu gewähren. Nachdem die Beigeladene gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, dass sie nach Absprache mit dem Kläger bei Inanspruchnahme des Kindergeldes 600 DM monatlich zahle, lehnte der Beklagte den Antrag des monatlich 525 DM zahlenden Klägers ab.