BFH - Urteil vom 13.08.2002
VIII R 80/97
Normen:
EStG (1996) § 66 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;

Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldanspruchs für 1996

BFH, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 80/97

DRsp Nr. 2002/13494

Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldanspruchs für 1996

1. Es bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen § 66 Abs. 1 EStG in der für 1996 gültigen Fassung, nach der das Kindergeld für das 1. und 2. Kind jeweils 200 DM beträgt.2. Der Umstand, dass das Gesetz denjenigen Stpfl., bei dem Kindergeld nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums seiner Kinder ausreicht, wegen der weitergehenden steuerlichen Entlastung auf die Veranlagung zur ESt nach Ablauf des Kj verweist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

EStG (1996) § 66 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute betrug im Jahr 1996 ... DM. Für die beiden 1981 und 1984 geborenen Kinder bewilligte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter), zuletzt mit Bescheid vom 18. Oktober 1995, Kindergeld. Der Arbeitgeber der Klägerin zahlte ab dem 1. Januar 1996 ein monatliches Kindergeld von jeweils 200 DM, zusammen 400 DM.