FG München - Urteil vom 14.03.2005
10 K 3837/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; SGB III § 38 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 750

Kindergeld: Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in den Jahren 2001 bis 2003

FG München, Urteil vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 10 K 3837/03

DRsp Nr. 2006/11721

Kindergeld: Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in den Jahren 2001 bis 2003

Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in den Jahren 2001 bis 2003 ist, dass das Kind beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet ist und die zuständige Agentur für Arbeit deshalb verpflichtet ist, eine Arbeitsvermittlung durchzuführen. Bei längerer Arbeitslosigkeit genügt eine einmalige Meldung nicht. Eine einmalige Meldung als arbeitslos wirkt nur drei Monate fort. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; SGB III § 38 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wohnt gemeinsam mit der Tochter A in einem Haushalt. Im August 2001 sprach A zusammen mit ihrem Vater beim Arbeitsamt vor. Dabei wurde A darauf hingewiesen, dass sie sich für den Bezug von Kindergeld arbeitslos melden müsse.