Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat seit dem 3. Februar 1997 das 1991 geborene Kind D in ihren Haushalt aufgenommen. Bis zum 2. Februar 1997 lebte das Kind im Haushalt seiner Großmutter, der Beigeladenen. Diese bezog für das Kind Kindergeld, zuletzt in Höhe von 350 DM monatlich.
Nachdem dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) der Haushaltswechsel des Kindes bekannt geworden war, hob er die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten der Beigeladenen mit Wirkung ab März 1997 auf.
Dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat Februar 1997 entsprach der Beklagte nur insoweit, als er das Kindergeld ab März 1997 festsetzte. Der Einspruch der Klägerin mit dem Begehren, Kindergeld für den Monat Februar zu ihren Gunsten festzusetzen, hatte keinen Erfolg.
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