BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 64/00
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;

Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 64/00

DRsp Nr. 2002/12737

Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten

1. Verletzt ein ursprünglich Kindergeldberechtigter seine Mitwirkungspflicht, kann er sich gegenüber der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht auf Vertrauensschutz berufen.2. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen kann § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht außer kraft gesetzt werden.3. Es ist nicht Aufgabe der Familienkasse, im Weiterleitungsverfahren Unterhaltsvereinbarungen/-Zahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten (hier: Ehegatten) zu berücksichtigen und zivilrechtlich zu überprüfen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater der 1991 und 1992 geborenen Kinder T und S, für die er Kindergeld bezog. Von seiner Ehefrau und Mutter der Kinder, der Beigeladenen, lebte der Kläger seit April 1996 getrennt. Seit dieser Zeit hielten sich die Kinder im Haushalt der Mutter auf. Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter) informierte der Kläger darüber nicht.