BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 94/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 §§ 88 89 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 25

Kindergeld, Weiterleitung

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 94/01

DRsp Nr. 2003/14564

Kindergeld, Weiterleitung

1. Im sog. Weiterleitungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen zwischen verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen und zivilrechtlich zu überprüfen.2. Die Weiterleitung schließt die Rückforderung von Kindergeld nicht von Gesetzes wegen aus, sondern kann von der Familienkasse lediglich aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden.3. Die Finanzbehörden haben gegenüber den Beteiligten eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens keine umfassende Beratungspflicht und müssen nicht "ins Blaue hinein" nach nicht antragsgebundenen Vorteilen forschen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 §§ 88 89 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine 1991, 1993 und 1996 geborenen Kinder A, B und C für den Zeitraum Juli 1997 bis Januar 1998 Kindergeld in Höhe von monatlich ... DM. Von seiner damaligen Ehefrau, der Kindesmutter, lebt der Kläger seit ... getrennt, inzwischen sind beide geschieden. Seit der Trennung leben die Kinder im Haushalt der Mutter.