FG Hessen - Urteil vom 16.02.2005
9 K 1246/02
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 8 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld; Wohnsitz; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Ausland; Ausbildung - Kindergeld bei Ausbildung eines Kindes im Ausland

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 1246/02

DRsp Nr. 2005/10724

Kindergeld; Wohnsitz; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Ausland; Ausbildung - Kindergeld bei Ausbildung eines Kindes im Ausland

1. Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten zwar in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei; begibt sich das Kind aber zum Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung zu Verwandten ins Ausland und hält es sich dort länger auf, reicht die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung wieder nach Deutschland zurückzukehren, allein nicht aus, um den Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes anzunehmen. 2. Der Inlandswohnsitz besteht fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt. 3. Ein achtwöchiger Ferienaufenthalt reicht nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. 4. Eine Fehlbeurteilung des Wohnsitzes stellt keine nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung dar, die den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ; AO § 8 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Rückzahlung von Kindergeld verpflichtet ist.