BFH - Urteil vom 14.10.2002
VIII R 68/01
Normen:
BKKG (1990) § 2 Abs. 3, 4 ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 §§ 32 63 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 460
DStRE 2003, 146

Kindergeld; Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums für den Kindergeldbezug

BFH, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VIII R 68/01

DRsp Nr. 2003/2520

Kindergeld; Zivildienst; Verlängerung des Zeitraums für den Kindergeldbezug

Wurde für ein Kind, das in den Jahren 1991, 1992 seinen Zivildienst abgeleistet hat, Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus gewährt, so kann für dieses Kind nach Vollendung des 27. Lebensjahres nur noch die Differenz zur Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.

Normenkette:

BKKG (1990) § 2 Abs. 3, 4 ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 §§ 32 63 78 ;

Gründe:

Streitig ist, wie lange die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für ihren Sohn M über dessen 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhält.

Der Sohn M der Klägerin wurde am ... August 1998 27 Jahre alt. Er absolvierte zu diesem Zeitpunkt ein im Oktober 1993 begonnenes Studium, das er im November 1999 noch nicht beendet hatte. Davor hatte er vom 2. September 1991 bis 30. November 1992 seinen Zivildienst abgeleistet. Vom 1. Dezember 1992 bis 31. März 1993 und vom 1. Mai 1993 bis 30. September 1993 hatte er auf seinen Studienplatz gewartet.