BFH - Urteil vom 22.05.2002
VIII R 74/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Kindergeld; zu Unrecht ausbezahlter Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 74/99

DRsp Nr. 2002/12738

Kindergeld; zu Unrecht ausbezahlter Arbeitslohn

Zu Unrecht gezahlter Arbeitslohn gehört selbst dann zu den Einkünften und Bezügen i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn der überzahlte Betrag im nächsten Jahr vom ArbG zurückgefordert wird.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihrer 1974 geborenen Tochter T., die 1997 neben ihrem Studium als Aushilfskraft in einer Apotheke arbeitete. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit betrugen insgesamt 14 558,75 DM. In diesem Betrag waren 560 DM enthalten, die T. im September 1997 aufgrund eines Buchungsfehlers des Arbeitgebers zu viel erhalten hatte. Der Betrag wurde ihr im Januar 1998 von ihrem Gehalt abgezogen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) setzte mit den Bescheiden vom 27. August 1998 und 30. Oktober 1998 das Kindergeld für 1997 wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages auf 0 DM fest und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 640 DM zurück. Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass der lediglich wegen eines Buchungsfehlers überzahlte Betrag von 560 DM ihrer Tochter nicht zugestanden habe und bei der Einkommensteuerveranlagung für 1997 auch nicht berücksichtigt worden sei, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1236).