FG Berlin - Urteil vom 15.09.2006
10 K 10039/06
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB XII § 94 Abs. 2 S. 1 ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers

FG Berlin, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 10 K 10039/06

DRsp Nr. 2007/16413

Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers

1. Übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten der vollstationären Unterbringung eines volljährigen behinderten Kindes, ist für die Frage, ob die Voraussetzung für eine Kindergeldabzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG vorliegen, allein darauf abzustellen, ob die unterhaltspflichtigen Eltern die zum Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen haben. Wird ausschließlich der sozialgesetzlich nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (vormals § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG) geschuldeten Kostenbeitrag erbracht, kommt eine Abzweigung des Kindergelds in Betracht. 2. Bei der Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, ist auf den Umfang der Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten abzustellen. Dabei ist auch erbrachter Betreuungsunterhalt einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB XII § 94 Abs. 2 S. 1 ; BSHG § 91 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Tatbestand: