Der Kläger bezog für seinen Sohn ... (geb. am ...1985) seit 1992 Kindergeld.
Der Sohn ... besuchte die Klasse Berufsgrundschuljahr Metall des Berufskollegs in ... bis einschließlich Juli 2003. Zum 31.07.2003 meldete er sich beim Beklagten arbeitslos.
Am 13.08.2003 meldete sich der Sohn des Klägers beim Beklagten telefonisch. Vom 24.08.2003 - 04.09.2003 leistete er zweimal der Einladung zu einem Beratungsgespräch unentschuldigt keine Folge. Er wurde daher nach einer internen Mitteilung des Arbeitsamtes ... an die Familienkasse ab dem 04.09.2003 nicht mehr als Bewerber geführt (Blatt 120 der Kindergeldakte).
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