FG Köln - Urteil vom 19.10.2005
4 K 2103/04
Normen:
SGB III § 38 § 122 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 829

Kindergeldanspruch; Anspruchsvoraussetzungen

FG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 2103/04

DRsp Nr. 2006/11681

Kindergeldanspruch; Anspruchsvoraussetzungen

1. Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen, dass das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. 2. Begründet wird der Status des Arbeitssuchenden gem. § 122 SGB III durch die Meldung als arbeitslos. Dabei kommt es für den Kindergeldanspruch darauf an, dass der Status des Arbeitssuchenden nach der erstmaligen Meldung nicht wieder erlischt, sondern fortbesteht.

Normenkette:

SGB III § 38 § 122 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger bezog für seinen Sohn ... (geb. am ...1985) seit 1992 Kindergeld.

Der Sohn ... besuchte die Klasse Berufsgrundschuljahr Metall des Berufskollegs in ... bis einschließlich Juli 2003. Zum 31.07.2003 meldete er sich beim Beklagten arbeitslos.

Am 13.08.2003 meldete sich der Sohn des Klägers beim Beklagten telefonisch. Vom 24.08.2003 - 04.09.2003 leistete er zweimal der Einladung zu einem Beratungsgespräch unentschuldigt keine Folge. Er wurde daher nach einer internen Mitteilung des Arbeitsamtes ... an die Familienkasse ab dem 04.09.2003 nicht mehr als Bewerber geführt (Blatt 120 der Kindergeldakte).