FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2003
5 K 1001/03
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 63 ; AO § 8 ; AuslG § 5 Nr. 1 ; AuslG § 5 Nr. 2 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; AuslGDV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;

Kindergeldanspruch ausländischer Botschaftsangehöriger

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 5 K 1001/03

DRsp Nr. 2003/9392

Kindergeldanspruch ausländischer Botschaftsangehöriger

1. Der Besitz eines "gelben Ausweises" bzw. eines "Dienstvisums" berechtigt die bei einer Botschaft tätige "Ortskraft" i.d.R. zum Erhalt von Kindergeld; ausländerrechtliche Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Behörde (Anschluss an FG Köln Urt. v. 07.10.1999 - 2 K 179/98, EFG 2000, S. 222). 2. Für den Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeit eines "gelben Ausweises" und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 AuslG ist Kindergeld nicht zu gewähren. Dies folgt auch nicht aus der Fiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 63 ; AO § 8 ; AuslG § 5 Nr. 1 ; AuslG § 5 Nr. 2 ; AuslG § 15 ; AuslG § 27 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; AuslGDV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Botschaftsmitglied Kindergeldberechtigter ist.

Der Kläger ist philippinischer Staatsbürger und war in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. Oktober 1999 bei der Botschaft Namibias beschäftigt. Er ist seit November 1999 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG.