Die Beteiligten streiten darum, ob ein Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien/-Herzegowina während des Zeitraumes der Duldung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger (Kl.) und seine Familie (Ehefrau und drei Söhne) sind Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien/Herzegowina und leben seit dem 18.06.1992 in Deutschland. Ausländerrechtlich waren sie hier zunächst nur geduldet. Der Kl. war vom 28.07.1992 bis zum 08.10.1992 nichtselbständig tätig, und zwar als Arbeitnehmer der Firma "M". Seit dem 01.06.1995 betreibt der Kl. im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("O-GbR") einen Grillwagen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit.
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