FG Münster - Urteil vom 17.11.2003
4 K 4828/02 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 2 S 1 ; AuslG § 55 ; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 Art. 28 ; EStG § 62 ;

Kindergeldanspruch bei Ausländern, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist; Kindergeldanspruch nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968

FG Münster, Urteil vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 4828/02 Kg

DRsp Nr. 2004/264

Kindergeldanspruch bei Ausländern, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist; Kindergeldanspruch nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968

1. Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich nach § 55 AuslG geduldet ist, haben keinen Anspruch auf Kindergeld. 2. Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit gewährt nur Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 2 S 1 ; AuslG § 55 ; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 Art. 28 ; EStG § 62 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob ein Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien/-Herzegowina während des Zeitraumes der Duldung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger (Kl.) und seine Familie (Ehefrau und drei Söhne) sind Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien/Herzegowina und leben seit dem 18.06.1992 in Deutschland. Ausländerrechtlich waren sie hier zunächst nur geduldet. Der Kl. war vom 28.07.1992 bis zum 08.10.1992 nichtselbständig tätig, und zwar als Arbeitnehmer der Firma "M". Seit dem 01.06.1995 betreibt der Kl. im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("O-GbR") einen Grillwagen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit.