FG Hessen - Urteil vom 31.10.2005
12 K 863/04
Normen:
EStG § 63; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2d; ZDG § 14b; DA 63.3.5;

Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland - Kindergeld; Freiwilligendienst; Freiwilliges soziales Jahr; USA; Erweiternde verfassungskonforme Auslegung; Altenbetreuung

FG Hessen, Urteil vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 12 K 863/04

DRsp Nr. 2009/17594

Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland - Kindergeld; Freiwilligendienst; Freiwilliges soziales Jahr; USA; Erweiternde verfassungskonforme Auslegung; Altenbetreuung

1. Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland besteht kein Kindergeldanspruch, wenn der betreibende Träger von der zuständigen Landesbehörde nicht ausdrücklich für die Durchführung eines solchen freiwilligen sozialen Dienstes zugelassen worden ist. 2. Die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 die EStG stellt eine eindeutige und abschließende Regelung dar, die eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung sowie einer analoge Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte über die in der Norm genannten anspruchsbegründenden Alternativen hinaus, nicht zulässt.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2d; ZDG § 14b; DA 63.3.5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihren am .... .1984 geborenen Sohn ... hat, der in der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 31.08.2005 in den USA einen Freiwilligendienst bei der ... geleistet hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: