FG München - Urteil vom 16.12.2009
10 K 4095/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1608 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 735

Kindergeldanspruch der Eltern für verheiratetes Kind bei Behauptung eines Mangelfalles

FG München, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 10 K 4095/08

DRsp Nr. 2010/4781

Kindergeldanspruch der Eltern für verheiratetes Kind bei Behauptung eines Mangelfalles

1. Nach der Heirat eines Kindes setzt ein Anspruch auf Kindergeld voraus, dass das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (sog. Mangelfall). 2. Der Mangelfall ist substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Die Vorlage einzelner Gehaltsabrechnungen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten genügen nur dann den Nachweisanforderungen, wenn sie die Berechnung der Jahreseinkünfte ermöglichen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1608 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am ...05.1985 geborenen M. Am 18.03.2003 heiratete Mden C.

M befand sich vom 03.11.2003 bis zum 07.05.2006 in einem Berufsausbildungsverhältnis in H. Die Eintragung des Ausbildungsvertrages wurde bereits am 29.10.2003 beantragt. Ab 08.05.2006 lebte M von ihrem Ehemann getrennt. Vom 15.05.2006 bis zum 31.01.2007 befand sich M in einem neuen Berufsausbildungsverhältnis in F. Mit Urteil vom 24.04.2008 wurde M geschieden.

Die Beklagte (die Familienkasse - FK -) gewährte für M bis einschließlich Juni 2006 Kindergeld.