FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.01.2003
4 K 239/01
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S 1 § 63 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 § 70 Abs. 2 ;

Kindergeldanspruch der Großeltern bei Haushaltsaufnahme des Kindes entgegen dem Willen der sorgeberechtigten Mutter; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 4 K 239/01

DRsp Nr. 2003/6572

Kindergeldanspruch der Großeltern bei Haushaltsaufnahme des Kindes entgegen dem Willen der sorgeberechtigten Mutter; Kindergeld

1. Nehmen die Großeltern ein minderjähriges Kind, das freiwillig den Haushalt der sorgeberechtigten Mutter verlassen hat, entgegen deren Willen in ihren Haushalt auf und verweigern die Herausgabe des Kindes, obwohl sie dazu nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich aufgefordert wurden, steht ihnen gleichwohl das Kindergeld zu. 2. Weil die Mutter im Hauptsacheverfahren auf die Herausgabe des Kindes verzichtete, blieb offen, wann eine dem Kindergeldanspruch entgegenstehende rechtswidrige Kindesentziehung vorliegt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S 1 § 63 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld für das Kind ... im Zeitraum Dezember 1999 bis März 2001 der Klägerin oder dem beigeladenen Vater der Klägerin zusteht.